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Anfrage: Schaffung eines Fonds für den Rückbau von stillgelegten Seilbahnanlagen

Geschäftsnummer:

23.440

Eingereicht von:

Clivaz Christophe

Einreichungsdatum:

15.06.2023

Stand der Beratung:

Zuständigkeit:

Parlament

Schlagwörter:

Anlage; Eigentümer; Fonds; Seilbahngesetz; Stillgelegten; Ersetzt; Werden; Verwendet; Erneuerung; Sichergestellt; Finanzierung; Rückbaus; Geändert; Gesamte; äufnen; Wird; Pflicht; Seilbahnanlagen; Eigentümerinnen; Wird

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Eingereichter Text

Das Seilbahngesetz wird dahingehend geändert, dass für die Eigentümerinnen und Eigentümer von Seilbahnanlagen die Pflicht eingeführt wird, einen Fonds zu äufnen, mit dem die gesamte Finanzierung des Rückbaus einer stillgelegten Anlage sichergestellt ist. Die Mittel aus dem Fonds können auch für die Erneuerung einer Anlage verwendet werden, falls eine Anlage ersetzt wird.

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Begründung

Die Klimaerwärmung und die fehlende Wirtschaftlichkeit haben in den vergangenen Jahren immer mehr Skigebiete dazu gezwungen, ihren Betrieb einzustellen oder ihn zu reduzieren und einzelne Anlagen aufzugeben. Diese Entwicklung wird sich fortsetzen und in Zukunft noch verstärken.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass Anlagen, die nicht mehr betrieben werden, innerhalb einer vernünftigen Frist rückgebaut werden und das Gelände renaturiert wird. Damit wird verhindert, dass die Beeinträchtigungen der Natur sich über die Stilllegung hinaus fortsetzen, und der ursprüngliche Zustand der

beeinträchtigten Landschaften kann wieder hergestellt werden, was für den Tourismus von grosser Bedeutung ist.

Artikel 19 des Seilbahngesetzes sieht eine Pflicht zur Entfernung von Anlagen, deren Betrieb definitiv eingestellt wird, auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers vor. Im entsprechenden Verfahren begrüsst das Bundesamt für Verkehr unter anderen den Standortkanton und das Bundesamt für Umwelt. Mit der Bewilligung des Rückbaus wird die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angeordnet, mit einer abschliessenden Prüfung vor Ort.

Es zeigt sich, dass es in der Praxis oft lange dauert, bis eine stillgelegte Anlage rückgebaut ist. Dieser Umstand ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass die Stilllegung dieser Anlagen sehr oft mit grossen finanziellen Schwierigkeiten oder gar mit dem Konkurs der Eigentümer- und Betreibergesellschaften einhergeht. Besteht infolge eines Konkurses keine Anlageneigentümerin oder kein Anlageneigentümer mehr, ist subsidiär die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer rückbaupflichtig. Dies kann dazu führen, dass die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer für Kosten aufkommen muss, die in einem Missverhältnis zu ihren oder seinen finanziellen Möglichkeiten stehen; dies hat sich am Beispiel der Gemeinde Bourg-Saint-Pierre im Wallis gezeigt.

Es muss damit gerechnet werden, dass in den kommenden Jahrzehnten weitere Anlagen rückgebaut werden müssen, wie dies der Bundesrat in seiner Antwort auf meine Interpellation 21.3268 einräumt. Eine Lösung, um diesen Problemen entgegenzuwirken, besteht darin, für jede Eigentümerin und jeden Eigentümer einer Seilbahn einen Rückbaufonds zu schaffen. Dieser Fonds muss schrittweise bis zu einem Betrag geäufnet werden, mit dem es möglich ist, die gesamten Kosten in Zusammenhang mit dem Rückbau der Anlagen, die ihre übliche Lebensdauer erreicht hat, zu decken. Wird eine Anlage ersetzt, kann der Fonds auch zur Finanzierung eines Teils der neuen Anlage eingesetzt werden. Dies würde auch dazu beitragen, ein weiteres Problem zu lösen, nämlich die Schwierigkeiten vieler Seilbahnunternehmen, Finanzierungsquellen zu finden, wenn sie ihre Anlagen erneuern müssen.

Weitere Informationen


Mehr Informationen können Sie von der Webseite www.parlament.ch entnehmen.
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